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06.06.2015Ι Übertragung von Immobilien - Steuern

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Nach dem Inkrafttretten des Gesetzes 422/2013 fallen bei Übertragung von Immobilien folgende , alternativ, Steuern an

1. Grunderwerbssteuer (ΦΜΑ)   oder

2. Mehrwertsteuer   (ΦΠΑ) und

3. Steuer auf Veräußerungsgewinn

Art der Immobilie

Erste Übertragung

Nachfolgende Übertragungen

Verkäufer

Käufer

Verkäufer

Käufer

Grundstück oder altes Gebäude

(Privat ) 

Veräusserungsgewinn15%

Grunderwerb

steuer.

3%

(privat) 

Veräußerungsgerwinn15%

Grunderwerb

steuer.

3%

Zweite und weitere Immobilie (Neubau) mit Bauerlaubnis vor dem 31-12-2005 oder eingereicht vor dem 25.11.2005

(Bauunternehmer)

-0-

Grunderwerb-

steuer

3%

(privat ) 

Veräusserungsgewinn 15%

Grunderwerbs-

steuer

3%

Zweite und weitere Immobilien ( Neubau) mit Bauerlaubnis vor dem 01-01-2006

(Bauunternehmer)

-0-

Mehrwertsteuer

23%

(privat) 

Veräusserungsgewinn 15%

Grunderwerb

steuer

3%

Α΄Wohnung mit Bauerlaubnis vor dem 31.12.2005 (der vor dem 25.11.2005 eingereicht)

(Bauunternehmer)

-0-

Befreiung von Grunderwerb

steuer- 

3% auf den Überbetrag

(Privat)

Veräusserungsgewinn 15%

Grunderwerbsteuer

3%

Α΄Wohnung mit Bauerlaubnis nach dem Jahr 2006

(Bauunternehmer)

-0-

Befreiung von Grunderwerb

steuer

3% auf den überbetrag

(Privat ) 

Veräußerungsgewinn 15%

Grunderwerb

steuer

3%

Teilung- Tausch-Verbindung vonGrundstücken

Die entsprechende Grunderwerbsteuer

Die entsprechende Grunderwerbsteuer

Die entsprechende Grunderwerbs

steuer

Die entsprechende Grunderwerbsteuer

NOTARGEBÜHREN

WERT:

bis 120.000 €                                                               1%.

120.001 bis 380.000                                                  0,70%,

380.001 bis 2.000.000                                             0,65%

ANWALTSGEBÜHREN

Seit dem 1-1-2014 ist die Anwaltspflicht beim Abschluss eines Norarvertrages beim Immoblienkauf abgeschaft worden.