
Nach dem Inkrafttretten des Gesetzes 422/2013 fallen bei Übertragung von Immobilien folgende , alternativ, Steuern an
1. Grunderwerbssteuer (ΦΜΑ) oder
2. Mehrwertsteuer (ΦΠΑ) und
3. Steuer auf Veräußerungsgewinn
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Art der Immobilie
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Erste Übertragung
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Nachfolgende Übertragungen
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Verkäufer
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Käufer
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Verkäufer
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Käufer
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Grundstück oder altes Gebäude
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(Privat )
Veräusserungsgewinn15%
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Grunderwerb
steuer.
3%
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(privat)
Veräußerungsgerwinn15%
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Grunderwerb
steuer.
3%
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Zweite und weitere Immobilie (Neubau) mit Bauerlaubnis vor dem 31-12-2005 oder eingereicht vor dem 25.11.2005
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(Bauunternehmer)
-0-
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Grunderwerb-
steuer
3%
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(privat )
Veräusserungsgewinn 15%
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Grunderwerbs-
steuer
3%
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Zweite und weitere Immobilien ( Neubau) mit Bauerlaubnis vor dem 01-01-2006
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(Bauunternehmer)
-0-
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Mehrwertsteuer
23%
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(privat)
Veräusserungsgewinn 15%
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Grunderwerb
steuer
3%
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Α΄Wohnung mit Bauerlaubnis vor dem 31.12.2005 (der vor dem 25.11.2005 eingereicht)
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(Bauunternehmer)
-0-
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Befreiung von Grunderwerb
steuer-
3% auf den Überbetrag
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(Privat)
Veräusserungsgewinn 15%
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Grunderwerbsteuer
3%
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Α΄Wohnung mit Bauerlaubnis nach dem Jahr 2006
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(Bauunternehmer)
-0-
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Befreiung von Grunderwerb
steuer
3% auf den überbetrag
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(Privat )
Veräußerungsgewinn 15%
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Grunderwerb
steuer
3%
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Teilung- Tausch-Verbindung vonGrundstücken
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Die entsprechende Grunderwerbsteuer
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Die entsprechende Grunderwerbsteuer
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Die entsprechende Grunderwerbs
steuer
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Die entsprechende Grunderwerbsteuer
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NOTARGEBÜHREN
WERT:
bis 120.000 € 1%.
120.001 bis 380.000 0,70%,
380.001 bis 2.000.000 0,65%
ANWALTSGEBÜHREN
Seit dem 1-1-2014 ist die Anwaltspflicht beim Abschluss eines Norarvertrages beim Immoblienkauf abgeschaft worden.
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